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Erbverzicht versus Testament

RechtsprechungJudikaturAndreas TschugguelEF-Z 2024/53EF-Z 2024, 128 - 129 Heft 3 v. 23.4.2024

§§ 551, 914 ff ABGB

Die Auslegung eines Erbverzichtsvertrags richtet sich nach §§ 914 ff ABGB. Dabei ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien zu berücksichtigen.

2 Ob 11/24t

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