§ 17 AußStrG
In Anbetracht der Voraussetzungen der Zustimmungsfiktion nach § 17 AußStrG wird durch die Bestimmung weder das Parteiengehör noch die materielle Wahrheitsfindung durch das Gericht in verfassungswidriger Weise konterkariert.
G 532/2023
§ 17 AußStrG
In Anbetracht der Voraussetzungen der Zustimmungsfiktion nach § 17 AußStrG wird durch die Bestimmung weder das Parteiengehör noch die materielle Wahrheitsfindung durch das Gericht in verfassungswidriger Weise konterkariert.
G 532/2023