Nach hM scheidet bei Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen gegen Abfindung aufgrund ihres aleatorischen Charakters eine Anfechtung wegen einer Äquivalenzstörung weitgehend aus. Der Beitrag untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen eine derartige Vereinbarung dennoch aufgrund eines Missverhältnisses von Verzichts- und Abfindungsleistung nachträglich beseitigt werden kann.
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