§§ 181, 211 ABGB; §§ 79, 107, 110 AußStrG
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann im Obsorgeentziehungsverfahren nach Durchführung einer Gefahr-im-Verzug-Maßnahme den Obsorgeantrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen.
Besteht kein Antrag auf Obsorgeentziehung mehr, ist die Durchsetzung der Gefahr-im-Verzug-Maßnahme ebenso wie die hierzu erfolgte Verhängung von Beugestrafen hinfällig und sind diese Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben.