§ 181 ABGB; § 107 Abs 2 AußStrG
Vorläufige Maßnahmen gem § 107 Abs 2 AußStrG dürfen nicht erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, sondern bereits zu dessen Förderung erfolgen.
Auch eine solche Entscheidung erfordert eine ausreichende, aktuelle und bis in die jüngste Gegenwart reichende Tatsachengrundlage.