A Vorbemerkungen
Art 13 EuErbVO ("Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils") bietet Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten, gegebenenfalls auch anderen Verfahrensbeteiligten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Mitgliedstaat (MS) (FN 1