§§ 137, 162, 177 ABGB
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht seit dem KindNamRÄG 2013 bei gemeinsamer Obsorge nicht mehr primär dem Domizilelternteil zu, vielmehr ist es soweit tunlich und möglich einvernehmlich wahrzunehmen.
Es umfasst auch Urlaubsreisen oder sonstige kürzere Aufenthalte ins Ausland und die Berechtigung, die Reisedokumente für das Kind innezuhaben, wobei bei gemeinsamer Obsorge grundsätzlich beide Eltern berechtigt sind, diese zu verwahren.