§§ 107, 110 AußStrG
Pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG müssen im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren stehen.
Sie können in einem solchen Verfahren im Erkenntnis- oder im Vollzugsverfahren angeordnet werden.