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Keine pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen ohne Zusammenhang mit Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren

RechtsprechungJudikaturReinhard HuterEF-Z 2023/123EF-Z 2023, 266 - 268 Heft 6 v. 23.10.2023

§§ 107, 110 AußStrG

Pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG müssen im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren stehen.

Sie können in einem solchen Verfahren im Erkenntnis- oder im Vollzugsverfahren angeordnet werden.

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