Art 8 EMRK; § 181 ABGB; § 66 Abs 2 AußStrG
Das Neuerungsverbot ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen, als aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie erst nach Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.