§§ 92, 97 ABGB
Zieht ein Ehegatte aus der Ehewohnung aus, um einen Elternteil zu pflegen, ist von einer rechtmäßigen gesonderten Wohnungnahme nach § 92 Abs 2 ABGB aus wichtigen persönlichen Gründen auszugehen. Nach Wegfall des Grundes für die gesonderte Wohnungnahme lebt die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen aber wieder auf. Der verbleibende Ehepartner darf die Ehewohnung in der Zwischenzeit nicht aufgeben.