§§ 49, 60 EheG
Eine schwere Eheverfehlung setzt ein Verhalten eines Ehegatten voraus, das mit dem Wesen der Ehe als eine alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassende Lebensgemeinschaft unvereinbar ist. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von schweren Eheverfehlungen kommt es nicht an.