Im ersten Teil dieses Beitrags wurde gezeigt, dass es praktisch bedeutsame Fälle gibt, in denen der Erbe trotz Haftungsbeschränkung über die betragsmäßige Beschränkung hinaus mit seinem Vermögen einstehen muss. Im zweiten Teil wird nun untersucht, ob dieses mit dem Ziel der beschränkten Erbenhaftung konfligierende Ergebnis im Wege der Auslegung vermieden werden kann bzw wie der Gesetzgeber eingreifen könnte, um den Erben vor einer "Ultra vires-Haftung" zu schützen.