§ 108 AußStrG
§ 108 AußStrG ist auf noch nicht 14-Jährige nicht anzuwenden.
Auch der Verweigerung des Kontakts durch noch nicht 14-Jährige kommt Gewicht bei der Entscheidung über das Kontaktrecht zu.
§ 108 AußStrG
§ 108 AußStrG ist auf noch nicht 14-Jährige nicht anzuwenden.
Auch der Verweigerung des Kontakts durch noch nicht 14-Jährige kommt Gewicht bei der Entscheidung über das Kontaktrecht zu.