Art 8 EMRK; § 180 ABGB; § 107 AußStrG
Die zukunftsbezogene Rechtsgestaltung einer Obsorgeentscheidung muss auf einer aktuellen und ausreichenden Sachverhaltsgrundlage beruhen. Diese Sachverhaltsgrundlage ist durch das sorgfältige Treffen von Tatsachenfeststellungen zu allen obsorgerelevanten Aspekten auf eine nachvollziehbare und im Rechtsmittelverfahren überprüfbare Weise zu schaffen.