HKÜ; §§ 111c, 111d AußStrG
Das Verfahren über die Rückführung von Kindern nach dem HKÜ ist ein Eil- oder Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Formalismen.
Jedoch ist auch im Fall eines selbständigen Beschlusses über die Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung die Beschwer des Entführers nicht durch den bereits erfolgten Vollzug der Rückführung weggefallen, weil dieser ein Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Rückführungsanordnung im Instanzenzug hat.