§ 76 JN; § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG
Eine Heilung der internationalen Unzuständigkeit durch rügeloses Einlassen in ein Verfahren über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe iSd § 76 JN ist ausgeschlossen.