§ 31, 105, 106 AußStrG
Das Pflegschaftsgericht hat im Obsorgeverfahren nicht immer einen Sachverständigen beizuziehen. Erhebungen und fachpsychologische Schlussfolgerungen der Familiengerichtshilfe können im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden.