§ 579 ABGB aF
Trotz der (offenkundig) versehentlichen Bezeichnung der Testamentszeugen als "ersuchte Testamentserben" liegt mangels anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten des Zusatzes ein gültiger Zeugenzusatz vor.
2 Ob 3/21i
§ 579 ABGB aF
Trotz der (offenkundig) versehentlichen Bezeichnung der Testamentszeugen als "ersuchte Testamentserben" liegt mangels anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten des Zusatzes ein gültiger Zeugenzusatz vor.
2 Ob 3/21i