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Nachvermächtnisstreit analog Erbrechtsstreit

RechtsprechungJudikaturAndreas TschugguelEF-Z 2023/58EF-Z 2023, 131 - 134 Heft 3 v. 20.4.2023

§§ 161 ff, 167 Abs 2, § 178 AußStrG

Besteht zwischen dem erbantrittserklärten Erben und dem aus einem uneigentlichen Nachvermächtnis Begünstigten ein Streit über das Bestehen des uneigentlichen Nachvermächtnisses oder dessen Umfang, so ist dieser Streit in analoger Anwendung der §§ 161 ff AußStrG einer (bindenden) Entscheidung zuzuführen.

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