§ 231 ABGB
EU-Förderungsleistungen für Landwirte sind ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das in dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Ist der Unterhaltspflichtige mit einem landwirtschaftlichen Nebenerwerb selbstständig erwerbstätig, ist der damit verbundene Aufwand als Abzugsposten den erzielten Einnahmen aus dem Nebenerwerb einschließlich der EU-Förderleistungen gegenüberzustellen und nur ein sich allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.