§ 231 ABGB
Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage, hingegen erhöhen Zuwendungen an den Unterhaltspflichtigen, auf die er einen Rechtsanspruch hat, diese.