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Wissenswertes für Verfahrenshelfer im Aufteilungsverfahren

RechtsprechungJudikaturEdwin GitschthalerEF-Z 2023/54EF-Z 2023, 123 - 126 Heft 3 v. 20.4.2023

§ 95 EheG; § 9 AußStrG; § 44 JN

Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Vermögensaufteilung, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen.

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