§§ 81 ff EheG
Die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden (Haus-)Tiers an einen der Ehegatten hat nach Billigkeit zu erfolgen. Dabei kommt es mangels erkennbarer Vermögensinteressen maßgebend darauf an, welcher Gatte die stärkere emotionale Beziehung zum Tier hat.