§§ 6, 16, 17 IPRG; § 17 EheG; §§ 97 - 99 AußStrG
Eine Eheschließung über WhatsApp, bei der aufgrund der konkreten Umstände das Vorliegen einer freien Willensentscheidung nicht in Zweifel zu ziehen ist, verstößt nicht gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung und wird daher anerkannt.