§ 111 AußStrG
Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht Besuchsbegleitung anordnen.
Diese eignet sich primär für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem.
§ 111 AußStrG
Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht Besuchsbegleitung anordnen.
Diese eignet sich primär für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem.