In ganz unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen werden an das Bestehen einer "Lebensgemeinschaft" Rechtsfolgen geknüpft. Ganz wesentlich kommt es der Rechtsprechung dabei auf das Bestehen einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft an. Seit dem ErbRÄG 2015 hat die Lebensgemeinschaft auch ins Erbrecht Einzug gehalten. Die Kriterien der Rechtsprechung, die sich vor allem an Unterhaltsfällen entwickelt haben, passen hier aber nicht. Vorzugswürdig sind erbrechtsspezifische Anforderungen, die sowohl dem Zweck der erbrechtlichen Regelungszusammenhänge als auch der Wirklichkeit moderner Paarbeziehungen besser gerecht werden.