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Verjährung pflichtteilsrechtlicher Ansprüche erst ab Rechtskraft der Abstammungsentscheidung

RechtsprechungJudikaturMara-Sophie HäuslerEF-Z 2023/41EF-Z 2023, 84 - 89 Heft 2 v. 16.2.2023

§§ 1487a, 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB

Die Verjährungsfrist gem § 1487 ABGB aF für pflichtteilsrechtliche Ansprüche beginnt erst mit der rechtskräftigen Feststellung im Abstammungsverfahren, dass die Berechtigte nicht vom bisherigen gesetzlichen Vater, sondern vom Erblasser abstammt.

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