§§ 1487a, 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB
Die Verjährungsfrist gem § 1487 ABGB aF für pflichtteilsrechtliche Ansprüche beginnt erst mit der rechtskräftigen Feststellung im Abstammungsverfahren, dass die Berechtigte nicht vom bisherigen gesetzlichen Vater, sondern vom Erblasser abstammt.