§§ 15, 22, 106, 106b AußStrG
Ein Besuchsmittlungsbericht der Familien- und Jugendgerichtshilfe ist an das Gericht zu übermitteln und unterliegt dort der Akteneinsicht.
Darüber hinausgehende Aufzeichnungen der Familien- und Jugendgerichtshilfe sind nicht Teil des Gerichtsakts und unterliegen nicht der Akteneinsicht.