Art 8, 9 EMRK
Abnahmen von Kindern aus ihren Familien sind grundsätzlich vorübergehend und mit dem Ziel einer Familienzusammenführung vorzusehen.
Langfristige Unterbringungen bei Pflegeeltern müssen ausreichend begründet (zB einschlägige Sachverständigen-Gutachten, die Entwicklungen über die Zeit berücksichtigen) und die Eltern müssen am Verfahren beteiligt sein.