§ 180 Abs 2 ABGB
Die Obsorgezuweisung nach der Ehe orientiert sich am Kindeswohl, ohne dass es auf dessen Gefährdung ankommt.
Ob die Obsorge eines Elternteils oder eine solche beider Eltern anzuordnen ist, hängt davon ab, welche Regelung dem Wohl des Kindes besser entspricht.