§§ 157, 159 AußStrG
Wenn sogar bei einer Person, deren Erbantrittserklärung (mangels Aufforderung nach § 157 Abs 1 AußStrG) unterblieb und die ihr Interesse am Erbantritt bekundet, die Rechtsmittellegitimation zu bejahen ist, muss dies umso mehr für eine Person gelten, die (ohne jegliche Aufforderung nach § 157 Abs 1 AußStrG) eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, auch wenn diese Erklärung (noch) keine Berufung auf einen Erbrechtstitel erhielt.