§ 3 AnerbenG
Nur ein Miterbe nach dem Verstorbenen kann zum Anerben berufen werden. Diesfalls kann er den Erbhof durch Bezahlung des Übernahmspreises von der Verlassenschaft erwerben.
Bei einer Ausschlagung zugunsten der Nachkommen geht es nicht darum, ob ein Anerbe seine Rechtsstellung als Hofübernehmer übertragen kann, sondern um die Festlegung des Personenkreises, aus dem der Anerbe zu ermitteln ist.