§ 81 Abs 2 EheG
Steht den Ehegatten ein während der Ehe erworbenes Nutzungsrecht an der Ehewohnung in Gestalt eines Wohnungsgebrauchsrechts zu, so unterliegt dieses Recht als eheliches Gebrauchsvermögen grundsätzlich der Aufteilung.
§ 81 Abs 2 EheG
Steht den Ehegatten ein während der Ehe erworbenes Nutzungsrecht an der Ehewohnung in Gestalt eines Wohnungsgebrauchsrechts zu, so unterliegt dieses Recht als eheliches Gebrauchsvermögen grundsätzlich der Aufteilung.