§ 82 Abs 1 EheG
(Auch) eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist, wenn keine Wertsteigerung oder Veränderung durch eheliche Leistungen vorliegt, gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung grundsätzlich auszunehmen.
1 Ob 103/22m
§ 82 Abs 1 EheG
(Auch) eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist, wenn keine Wertsteigerung oder Veränderung durch eheliche Leistungen vorliegt, gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung grundsätzlich auszunehmen.
1 Ob 103/22m