§ 85 AußStrG
Die Mitwirkung im Abstammungsverfahren gem § 85 Abs 1 AußStrG ist dann erforderlich, wenn sie im konkreten Fall geboten ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Falls beurteilen.
9 Ob 66/22d
§ 85 AußStrG
Die Mitwirkung im Abstammungsverfahren gem § 85 Abs 1 AußStrG ist dann erforderlich, wenn sie im konkreten Fall geboten ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Falls beurteilen.
9 Ob 66/22d