vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ohrenschmalz, Nasenspur und ähnliche Grauslichkeiten im Abstammungsverfahren

RechtsprechungJudikaturEdwin GitschthalerEF-Z 2023/7EF-Z 2023, 21 - 22 Heft 1 v. 21.12.2022

§ 85 AußStrG

Die Mitwirkung im Abstammungsverfahren gem § 85 Abs 1 AußStrG ist dann erforderlich, wenn sie im konkreten Fall geboten ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Falls beurteilen.

9 Ob 66/22d

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!