In der E 2 Ob 97/22m musste sich der OGH mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Umständen eine Lebensgemeinschaft (LG) als aufgelöst zu gelten hat, damit der gesetzl angeordnete Widerruf gem § 725 ABGB eintreten kann.
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In der E 2 Ob 97/22m musste sich der OGH mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Umständen eine Lebensgemeinschaft (LG) als aufgelöst zu gelten hat, damit der gesetzl angeordnete Widerruf gem § 725 ABGB eintreten kann.
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