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Zur Hinzurechnung hypothetisch anrechnungsfreier Schenkungen nach altem Erbrecht

BeitragAufsatzReinhard SchambergerEF-Z 2022/110EF-Z 2022, 248 - 252 Heft 6 v. 19.10.2022

Das ErbRÄG 2015 (FN ) hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schenkung befristet oder unbefristet beim Pflichtteil hinzu- und gegebenenfalls anzurechnen ist, neu geregelt. Zwar ist die Beantwortung dieser Fragen im Detail nach wie vor umstritten. Klar ist allerdings mit Blick auf §§ 781 ff ABGB (FN ) und die Literatur sowie Rechtsprechung dazu, dass im Vergleich zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 weitaus mehr Zuwendungen der unbefristeten Hinzurechnung unterliegen. Da die Anwendbarkeit des neuen Rechts nach § 1503 Abs 7 Z 2 an den Todestag des Verstorbenen anknüpft, stellt sich die Frage, ob es auch dann zu einer unbefristeten Hinzurechnung einer Schenkung kommt, wenn diese vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 erfolgte und entsprechend der hypothetisch anwendbaren alten Rechtslage bereits anrechnungsfrei geworden wäre. (FN ) Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dieser Frage, insb ob eine teleologische Reduktion des § 1503 Abs 7 Z 2 angezeigt ist.

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