Nach der Klärung des Geltungsbereichs des Sondererbrechts in Teil 1 (FN ) dieses Beitrags wird nun der Frage nachgegangen, ob und inwieweit die Übertragung der Anerbenstellung zulässig ist. Sind die gesetzlichen Erben nicht in der Lage oder willens, einen nachlasszugehörigen Betrieb fortzuführen, mag die Überlegung naheliegen, die Rechtsposition eines Nachfolgers auf eine andere Person zu übertragen. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise kann für die Bestimmung des Anerben entscheidend sein, weshalb dies zum Anlass genommen wird, die Möglichkeit und Grenzen einer Übertragung auszuloten.