Nach hA gehören einbehaltene Unternehmensgewinne nicht zur Aufteilungsmasse. In der E 1 Ob 211/21t sprach der OGH jedoch kürzlich aus, dass diese in der Aufteilung uU durchaus von Relevanz sein können, wenn der Unternehmer-Ehegatte über die Ausschüttung disponieren kann. Dies gibt Anlass, die Folgen der Gewinnthesaurierung in der nachehelichen Aufteilung einer näheren Betrachtung zuzuführen.
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