1. Die Erfüllungsfrist gem § 59 Abs 2 AVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können.
1. Die Erfüllungsfrist gem § 59 Abs 2 AVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können.