1. Im Anzeigeverfahren gem § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO 1994 ist jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen: entweder durch ein positives "Zur-Kenntnis-Nehmen" oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft auch das VwG im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache.