1. Nach dem klaren Wortlaut des § 65 Abs 1 lit b Tir StraßenG hat ein Enteigneter Anspruch (nur) auf unmittelbar durch die Enteignung verursachte Vermögensnachteile. Allfällige mittelbare Enteignungsfolgen, wie befürchtete Umsatzeinbußen, sind nicht von diesem Vergütungsanspruch erfasst.