Die Bestimmungen über die Akteneinsicht sind auch auf die Akten des OGH anzuwenden. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind jedoch sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, weiters Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie das Original der Entscheidungsbegründung. Diese Dokumente sind gem § 170 Abs 2 Geo vorher aus dem Akt zu entfernen. Die Einsicht beschränkt sich somit im Ergebnis auf jene E, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wird.