Der Tatbestand des § 55 Abs 1 Z 1 JN ist idR nicht erfüllt, wenn die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche auf jeweils unterschiedlichen Verwaltungsverfahren beruhen, mögen diese auch ähnliche Gegenstände zum Inhalt gehabt haben. Wäre es aber nach dem Klagsvorbringen bei pflichtgemäßem Vorgehen der Behörde gar nicht zu einem weiteren Verfahren gekommen und wären somit gar keine Kosten iZm dem (zweiten) Verwaltungsverfahren entstanden, ist ein tatsächlicher Zusammenhang zu bejahen.