1. Forderungen, die durch ein rk Urteil zugesprochen oder durch einen die Ex begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt sind, verjähren auch dann gem den §§ 1478, 1479 ABGB erst nach 30 Jahren, wenn für sie - wie zB für Zinsen - sonst eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Wird in einem Urteil jedoch nicht bloß auf Zahlung bereits verfallener, sondern auch auf die künftig anfallenden Zinsen erkannt, so unterliegen die nach der Rechtskraft des Urteils anfallenden Zinsen der in § 1480 ABGB festgesetzten dreijährigen Verjährung. Die in einem Urteil (oder Vergleich) für die Zukunft zuerkannten Zinsen verjähren daher in drei Jahren.