1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Der Aufsichtsrat ist weder Vorgesetzter der Geschäftsleiter noch obliegt ihm die "Oberleitung" der Gesellschaft. Das Aufgabengebiet des Aufsichtsrats beschränkt sich iW auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.