1. Die Kausalität einer unrichtigen oder unvollständigen Kontrolle des Prospektskontrollors liegt dann vor, wenn der Anleger im Vertrauen auf den bekannten Prospekt die schadenauslösende Disposition getätigt hat, wenn dieser also unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zu Grunde liegen. Eine durch den Berater vermittelte Kenntnis des geprüften Prospekts kann hierbei genügen.