1. Die Änderung der Stiftungserklärung ist wie die Errichtung einer PS ein Geschäft, das für den Stifter typischerweise gefährlich, ungewöhnlich und wichtig ist. Für die rechtsgeschäftliche Vertretung ist somit in analoger Anwendung des § 1008 Satz 2 ABGB eine Spezialvollmacht notwendig.