1. Preisänderungsklauseln müssen, neben den Erfordernissen der Zweiseitigkeit, der vertraglichen Festlegung und der Unabhängigkeit vom Willen des Unternehmers, auch sachlich gerechtfertigt sein (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG, welcher § 879 Abs 3 ABGB konkretisiert). Die Regelung zielt darauf ab, das ursprüngliche Wertverhältnis der vertraglichen Leistung und Gegenleistung während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Die von den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegte subjektive Äquivalenz ihrer Leistungen soll durch nachträgliche Preisanpassungen möglichst beibehalten werden. Um den Zweck der Wahrung der subjektiven Äquivalenz zu erfüllen, genügt ein loser Bezug des vereinbarten Wertmaßstabs zu den Kostenfaktoren des Unternehmers nicht. Stattdessen ist ein so enger sachlicher Zusammenhang erforderlich, dass Zufallsgewinne durch die Anwendung der Preisänderungsklausel möglichst ausgeschlossen werden. Wertsicherungsklauseln in Wohnungsmietverträgen unternehmerischer Vermieter haben sich an den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG messen zu lassen.