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Nachweisbarkeit der Widmung zum Gemeingebrauch gegenüber dem Grundbuchsgericht

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvoševićecolex 2024/573ecolex 2024, 1012 Heft 12 v. 23.12.2024

1. Das GrundbuchsG hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Nach stRsp ist des dem GrundbuchsG verwehrt, eine undeutliche und zu begründetem Zweifel Anlass gebende Urkunde auszulegen.

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