1. Das GrundbuchsG hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Nach stRsp ist des dem GrundbuchsG verwehrt, eine undeutliche und zu begründetem Zweifel Anlass gebende Urkunde auszulegen.